Open Source Lizenzen Vergleich 2
Unter den Gesichtspunkten aus Teil 1 zu Open Source Lizenzen ist mittlerweile eine große Anzahl an verschiedenen Lizenzen erschienen. Als einer der bekanntesten dürfte hier die GNU General Public License (GPL) erwähnt werden, unter welcher z.B. der meiste Teil des Betriebssystems Linux, eingeschlossen seiner Desktop-Umgebung KDE, das weit verbreitete OpenOffice.org Office-Paket, sowie zahlreiche Programme (GIMP, Blender) und anderes (MySQL) veröffentlicht wurden. Die GPL erfüllt natürlich die obengenannten Anforderungen an Open Source Software, allerdings unter der Beachtung eines starken Copylefts. Dieses besagt, dass alle abgeleiteten Programme eines unter der GPL stehenden Werkes nur dann verbreitet werden dürfen, wenn diese
ebenfalls zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dieses starke Copyleft ist dadurch zu einem der Hauptkritikpunkte geworden. Deshalb wurde, um diesem starkem Copyleft etwas entgegenzuwirken, die Lesser GPL (LGPL) herausgebracht, welche zwar ebenfalls ein Copyleft beinhaltet, allerdings in schwächerer Form. Weitere Kritikpunkte an der GPL selbst betreffen den ideologischen Ton der Präambel (welche nach verbreiteter Annahme selbst jedoch keine rechtliche Wirkung entfaltet) und die Länge der Lizenz.
Die Common Public License (CPL) ist ebenfalls eine Open-Source-Lizenz und gewährt ein kostenloses Recht zur Nutzung der Software. Im Unterschied zur GNU General Public License muss jedoch nicht jedes auf der Software basierende Werk auch unter die CPL gestellt. Neue Module, durch die das Werk ergänzt wird, dürfen so auch unter anderen Lizenzen vertrieben werden. Abgeänderte Module jedoch, welche unter der CPL stehen, müssen allerdings auch weiterhin unter dieser vertrieben werden.
Die BSD-Lizenz ist eine Standard-Lizenz für freie Software, in der es erlaubt ist, diese zu kopieren, zu verändern und zu verbreiten. Die BSD-Lizenz ist teilweise ähnlich der GNU GPL, nur dass sie gar kein Copyleft enthält. Somit ist man bei einem unter der BSD-Lizenz stehendem Programm, welches verändert wurde, nicht verpflichtet, den Quellcode seines veränderten Programms zu veröffentlichen. Einzige Bedingung der BSD-Lizenz ist, dass der Copyright-Vermerk des ursprünglichen Programms nicht entfernt werden darf. Software, die unter der BSD-Lizenz steht, eignet sich somit gut als Vorlage für (teil-) kommerzielle Programme.
Die MIT-Lizenz ist eine aus dem Massachusetts Institute of Technology stammende Lizenz für die Benutzung von verschiedener Arten von Software für Computer. Sie erlaubt die Wiederverwendung von unter ihr stehender Software sowohl für frei einsehbaren als auch nicht frei einsehbaren Quellcode. Sie ähnelt in ihrer Freizügigkeit der BSD-Lizenz. Ableitungen müssen nicht auch wieder frei sein und man kann unter Ihr gestellte Software auch mit proprietärer Software mischen.
Die Q Public License (QPL) ist eine “Non-For-Profit” Softwarelizenz. Sie soll ähnlich der bekannten GNU GPL den freien Austausch von Software im Sinne von Open Source gewähren. Man darf hier Software in unveränderter Form kopieren und weitergeben, solange Copyright-Hinweise, Warenzeichen und Haftungsausschlüsse mitgegeben werden, so wie sie der Eigentümer bzw. Autor angegeben hat. Desweiteren darf die Software verändert und diese Veränderungen auch verbreitet werden, allerdings nur in einer vom Originalcode getrennten Form wie z.B. Patches oder einer anderweitigen eindeutigen Kennzeichnung. Copyright-Hinweise sind von Veränderungen ausgenommen. Hierbei soll die strikte Kennzeichnung von Original und Veränderung unterstrichen werden. Veröffentlicht der Autor den Quellcode seiner Veränderungen an QPL-lizensierter Software ebenfalls unter der QPL (was nicht verpflichtend ist), so erhält der Autor der Originalversion das Recht, diese Veränderungen in künftige Versionen mit einzubinden, solange die zukünftigen Versionen wieder unter der QPL veröffentlicht werden.
In diesem Falle des Programmierers der veränderten Version empfiehlt es sich, den Lizenztext zur Unterrichtung anderer über die Rechte beizulegen. Bei Vorlegen von Binärversionen gilt es wieder gesonderte Punkte zu beachten, die hier nicht aufgeführt werden. Weiter gewährt auch die QPL das Recht auf vollständige Nutzung der Original- oder modifizierten Version zusammen mit anderer Software. Für die Verbindung mit anderen Programmen sieht die QPL allerdings vor, dass auch diese anderen Programme freie Software sein müssen.
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