Neue Impressumspflicht ab 1.3.2007

Seit 1.3.2007 wird die Impressumspflicht inhaltlich durch § 5 TMG und § 55 RStV bestimmt.
Bisher galten die Regeln nach § 6 TDG

Dort war schon seit Jahren die Pflicht zur Anbringung eines Impressums auf Webseiten geregelt. Dies war schon kompliziert genug, für Laien kaum verständlich und eine große Abmahnfalle noch dazu. Schlussendlich war man beim betreiben einer Homepage ob privat oder gewerblich nur dann auf der sicheren Seite, wenn man alle Impressums angaben einfach angegeben hat.

Die Neuregelung sollte wohl etwas mehr Klarheit bringen wer wann wo was wie in einem Impressum anzugeben hat. Leider ist daraus, wie öfter in deutschen Gesetzestexten, alles unnötig komplizierter geworden.

Als Beispiel sei hier mal genannt, Betreiber eines privaten Blogs müssen, wenn sie durch Werbebanner (GoogleAds, Affili etc.) die Serverkosten ausgleichen, allen Ernstes ein vollständiges Impressum einrichten.

Ohne viele weitere Worte zu verlieren, kann ich jedem nur empfehlen, in einem Impressum besser mehr als zu wenig Angaben zu machen. Schließlich drohen Bußgeldbescheid oder auch Abmahnungen von Anwälten, die sich darauf spezialisiert haben ihr täglich Brot durch fehlende Angaben auf Webseiten zu machen.
Dazu lohnt vielleicht ein Blick auf den Web Impressums Assistenten zu werfen.

Weiterführende Links
Impressum erstellen leicht gemacht
Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV
Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt

Wenn dir dieser Beitrag gefällt, lade den Autor doch mal zu einem Drink ein ;-)

Broadcast us
  • Yigg
  • Webnews.de
  • Digg
  • MisterWong
  • del.icio.us
  • Technorati
  • DZone
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • Reddit
  • StumbleUpon
  • TwitThis

Tags: ,

One Response

  1. [...] "We reject kings, presidents and voting. We believe in rough consensus and running code." David D. Clark, MIT « Neue Impressumspflicht ab 1.3.2007 [...]

Leave a Reply