Impressum nicht per Pop-Up-Fenster
Auch nach neuer Impressumspflicht gilt, dass ein Impressum stets “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein muss.
Das impliziert eigentlich schon, das ein Impressum nicht per Pop-Up-Fenster dargestellt werden darf, denn ein solches Pop-Up-Fenster lässt sich nur durch JavaScript realisieren. JavaScript ist aber nicht automatisch in jedem Browser verfügbar/aktiviert. Somit ist Surfern ohne JavaScript bei einem Impressum per Pop-Up-Fenster gar nicht möglich es zu erreichen. Die Bedingung “ständig verfügbar” wäre also nicht erfüllt. Pop-Up-Fenster sind allgemein ein No-Go in Bezug auf barrierefreies Webdesign.
Ein weiterer Punkt sind sogenannte Pop-Up-Blocker(hauptsächlich gegen nervige Werbung), welche Heutzutage in viele Browser eingebaut sind und Pop-Up-Fenster(auch Impressums) blockiert und gar nicht erst anzeigt, auch wenn ansonsten JavaScript aktiviert/verfügbar ist.
Tatsächlich gibt es auch ein Urteil des OLG Düsseldorf (es trägt das vielsagende Aktenzeichen: VI-U (Kart) 23/05 und ist vom 13.4.2006) in welches tatsächlich den Schluß zulässt, dass es den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, das Impressum in einem Pop-Up-Fenster zugänglich zu machen. Der Richter spricht sogar von “wettbewerbsrechtlich unzulässig”.
Es spricht also allein schon in Bezug auf barrierefreies Webdesign viel dagegen ein Impressum per Pop-Up-Fenster darzustellen und darüber hinaus ist auch rechtlich gar nicht zulässig.
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“Somit ist Surfern ohne JavaScript bei einem Impressum per Pop-Up-Fenster gar nicht möglich es zu erreichen. Die Bedingung “ständig verfügbar” wäre also nicht erfüllt. Pop-Up-Fenster sind allgemein ein No-Go in Bezug auf barrierefreies Webdesign.”
Sorry, aber das ist blanker Unsinn!
Ein Link (HTML a-Element) lässt sich so gestalten, dass das Linkziel – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – in einem Popupfenster geöffnet wird. Andernfalls wird das Linkziel wie bei einem einfachen Link aufgerufen, nämlich im selben Browserfenster.